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Dokument-ID: 128849
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 66. Rekursbeschränkungen
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Gegen Beschlüsse, durch die
- Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
- eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
- der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie
- gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.
(BGBl. I Nr. 52/2009)
(3) Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.
(BGBl. I Nr. 86/2021)