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Vorschrift
Denkmalschutzgesetz (DMSG)
§ 36. Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung
idF BGBl. I Nr. 41/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2024
(1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dass
- widerrechtliche Veränderungen rückzuführen sind und, soweit dies möglich ist, jener Zustand des Denkmals wiederherzustellen ist, der der widerrechtlichen Veränderung vorausgegangen ist;
- ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut ins Inland rückzuführen ist.
(2) Kann ein Denkmal nach einer widerrechtlichen Veränderung nicht oder nicht vollständig wiederhergestellt werden oder kann ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut nicht aus dem Ausland rückgeführt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf einen Wertersatz zu erkennen. Die Höhe des Wertersatzes ergibt sich aus den Kosten, die zur (Wieder-)Herstellung hätten aufgewendet werden müssen, oder, wenn dieser Betrag höher ist, aus dem durch die Tat erzielten wirtschaftlichen Nutzen der oder des Schuldtragenden. Der Wertersatz fällt dem Bund zu und ist für den Denkmalfonds zweckgebunden zu vereinnahmen.
(3) Soweit die Rückführung des Kulturgutes auf europäischen oder internationalen Rechtsgrundlagen, wie der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 1, oder dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, vom Bund durchgesetzt werden kann, sind den Schuldtragenden die Kosten der Rückführung einschließlich der Kosten der erforderlichen zweckdienlichen rechtlichen und sonstigen Geltendmachung aufzutragen.
(BGBl. I Nr. 41/2024)