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Dokument-ID: 111760
Vorschrift
Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)
§ 12.
idF BGBl. Nr. 3/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930
Über Anträge auf Unwirksamerkläung eines Einspruches hat das Gericht nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Antrag auf Unwirksamerklärung des Einspruches durch Beschluß zu entscheiden.