Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4322 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
- (91) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (91)
- (7) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (7)
- (8) Mietanbot Mietanbot (8)
- (135) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (135)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (44) Mietzins Mietzins (44)
- (5) Betriebskosten Betriebskosten (5)
- (2) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (2)
- (35) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (35)
- (14) Mieterschutz Mieterschutz (14)
- (16) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (16)
- (13) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (13)
-
(154)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(154)
- (84) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (84)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (19) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (19)
- (47) WEG-Verträge WEG-Verträge (47)
- (8) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (8)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (42) Kommentare Kommentare (42)
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
-
Kategorie
-
Datum
- x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 34. Tod des Verpflichteten
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Verlassenschaftskurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht gestellt werden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)
(2) Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.