Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4322 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Suchergebnis filtern

  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • Jedes Datum
Dokument-ID: 144375

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 45.

idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.