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Dokument-ID: 932279

WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz

Stellt die Herstellung von Suchtmittel in der Wohnung einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar?

OGH: In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall stellte ein Mieter in seiner Wohnung 4 g Suchtgift für den Eigengebrauch her. Dafür wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Bei einer Hausdurchsuchung, die vor der Verurteilung stattfand, wurde die Wohnungseingangstüre zerstört, die jedoch auf Kosten des Mieters erneuert wurde. Es gab keine Anzeichen dafür, dass die Lagerung der Suchtmittel die Haussubstanz gefährdet oder beschädigt hat, noch dass die Klägerin, in deren Haus sich die Wohnung des Beklagten befand, irgendeinen Nachteil erlitten hat. Andere Mieter/innen hatten die Klägerin lediglich darauf angesprochen. Das Berufungsgericht hob das die Räumungsklage ablehnende Urteil des Erstgerichts auf und gab dem Klagebegehren statt.

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