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Dokument-ID: 075028
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 942. Wechselseitige Schenkungen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.