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Dokument-ID: 1046308
Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Provisionsminderung wegen unrichtiger Informationen des Maklers
OGH: Gemäß § 3 Abs 1 MaklerG hat der Makler die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 3 Abs 3 leg cit). Dazu zählen nach § 30b Abs 2 KSchG sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Nach der Regierungsvorlage soll der Immobilienmakler „seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend“ einbringen.