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Dokument-ID: 074651
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 548. Verbindlichkeiten
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.
(BGBl. I Nr. 87/2015)