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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG wegen zu hoher Raumtemperatur im Büro?
Bestandverträge, die unter das Mietrechtsgesetz fallen, weisen im Gegensatz zu nur vom ABGB geregelten Verträgen gewisse Besonderheiten auf. So ist die Pflicht des Vermieters, den Mietgegenstand und die zur gemeinsamen Nutzung gedachten Anlagen des Hauses in einem ortsüblichen Standard zu erhalten sowie Gesundheitsgefahren der Bewohner zu beseitigen, welche in § 3 MRG normiert ist, zugunsten des Mieters zwingend. Dementsprechend ist es unzulässig im Vorhinein auf dieses Recht zu verzichten. Sollte jedoch der Mieter im Mietvertrag von diesem Recht absehen, ist der Vertrag in Hinblick auf die entsprechende Passage unwirksam. Der Zweck liegt dabei darin, dass der Mieter nicht zu einem wirtschaftlich unzumutbaren Vertrag gedrängt werden soll, da es nur die Möglichkeit geben würde, entweder den Vertrag zu diesen Konditionen abzuschließen oder gar keinen Mietvertrag zu erhalten. Zulässig ist dagegen ein nachträglicher Verzicht des Mieters auf sein Recht, die Erhaltung seines Mietgegenstandes von seinem Vermieter zu verlangen, vorausgesetzt der eben ausgeführte soziale und wirtschaftliche Druck ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.