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Theresa Tisch | Judikatur | Leitsatz
Einstweilige Verfügung zur Duldung der Durchführung von Verbesserungsarbeiten vor Rechtskraft des Hauptverfahrens
OGH: Gemäß § 8 Abs 2 MRG hat der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter aus wichtigen Gründen zu gestatten. Dies insbesondere dann, wenn ein solcher Eingriff zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung einer Verbesserung notwendig, zweckmäßig und nach Durchführung einer Interessensabwägung auch billig erscheint. Die Duldung eines solchen Aufwandes kann unter Umständen durch eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO durchgesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH darf eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches des Vermieters nach § 8 Abs 2 MRG auch der endgültigen Entscheidung vorgreifen.