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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Größenbeschränkung bei einem Kfz-Stellplatz?
OGH: § 2 Abs 2 WEG 2002 definiert den Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug als „… eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist …“. Schon die strikte Konzeption des WEG weist darauf hin, dass das dem Kraftfahrzeug vorangestellte „ein“ als Zahlwort zu verstehen ist. Noch deutlicher wird dies aufgrund der Erwerbsbeschränkung des § 5 Abs 2 WEG 2002, mit der die Auffassung der Revisionsrekurswerber, dass auch eine zum Abstellen mehrerer Kraftfahrzeuge gewidmete und geeignete Fläche ein Kfz-Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 und somit ein wohnungseigentumstaugliches Objekt sei, unvereinbar war.