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Dokument-ID: 144401
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 71.
idF BGBl. Nr. 403/1977 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1978
Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand, haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils (Wahlelternteils), dessen Haushalt es zugehört.