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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Zur Umwidmung von Geschäftsraum in eine Wohnung bei übermäßiger Inanspruchnahme allgemeiner Teile
OGH: Gem § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Dabei darf die Änderung jedoch nach Z 1 leg cit weder eine Schädigung des Hauses nach sich ziehen, noch dürfen schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden. Insbesondere darf keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder anderer Sachen herbeigeführt werden. Die Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft ist außerdem gem Z 2 leg cit nur dann zulässig, wenn die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. § 16 Abs 2 WEG 2002 räumt einen weiten Wertungs- und Ermessensspielraum in Bezug auf die Zulässigkeit von Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts im Einzelfall ein.