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Dokument-ID: 712334
2. Abschnitt
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2. Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
§ 1181. Gestaltungsfreiheit
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
(BGBl. I Nr. 83/2014)