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Judikatur | Leitsatz
Beseitigung einer Kletterpflanze im Rahmen der Selbsthilfe
Eine der Voraussetzungen der Erlangung eines Rechtsbesitzes (auf welchen sich die Beklagten im vorliegenden Fall hinsichtlich des Bewuchses der Feuermauer der Kläger durch auf der Liegenschaft der Beklagten wachsende Pflanzen beriefen) ist die Besitzausübung. Dabei kommt es lediglich auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen an, in dessen Recht eingegriffen wird, nicht auch auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache. Ob der Eigentümer der belasteten Sache erkennen kann, ob Benützungshandlungen in Ausübung eines Rechts erfolgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.