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Zur liegenschaftsbezogenen Abrechnungspflicht im WGG
OGH: Der Entscheidung liegt ein Antrag von Mietern zugrunde, für ein Haus eine gesonderte Abrechnung zu erhalten. Die Vermieterin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung, die in derselben Straße noch weitere Häuser besitzt und daher für alle eine gemeinschaftliche Abrechnung erstellt hat. Jenes Haus wurde vor dem Inkrafttreten des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erstmals bezogen, weshalb aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 39 Abs 8 Z 1 und 2 WGG gewisse Bestimmungen des WGG nicht zur Anwendung kommen. Darunter fallen unter anderem § 14 Abs 1 Z 1, 2 und 8, § 16 Abs 1 sowie § 19 Abs 1 2 S WGG. Diese Übergangsbestimmung sollte dafür Sorge tragen, dass gemeinnützige Bauvereinigungen ihre Baulichkeiten ab 1979 nicht mit den neuen Bestimmungen abrechnen mussten, wenn die alten und neuen Preisbildungsvorschriften nicht harmonierten. § 19 Abs 1 WGG schreibt einer Bauvereinigung vor, dass sie die Interessen der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigen zu wahren hat, zur Vorlage einer Abrechnung verpflichtet ist und Einsicht in Belege zu gewähren hat. Im Falle der Abrechnung reicht iSd § 19 WGG ein schlüssiges, vollständiges und plausibles Zahlenwerk, damit die Berechtigten in der Lage sind, die aufgelisteten Angaben zu kontrollieren.