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Dokument-ID: 932277

FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz

Beeinträchtigung des Mietrechts durch Aufkleber mit der Aufschrift „Gay“ an Fensterfront?

OGH: Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, den Mieter in seinem gedungenen Gebrauch des Bestandobjekts nicht zu stören und in zumutbarer Weise für Schutz gegenüber wesentlichen Störungen durch Dritte, vor allem durch im selben Haus lebende Mitbewohner zu sorgen. Dem Mieter soll dadurch jener Gebrauch gewährleistet werden, der entweder explizit vereinbart wurde oder sich aus der Verkehrssitte oder dem Zweck des Vertrages ergibt. Es kann zwar nicht verlangt werden, dass jegliche Umstände, die bei Vertragsabschluss vorliegen, auf Dauer unverändert bleiben, jedoch schon, dass er weder durch den Vermieter, noch durch Dritte, in dem bedungenen Gebrauch wesentlich beeinträchtigt oder gestört wird.

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