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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Zum Entgeltanspruch eines Verwalters bei einer rückwirkenden Auflösung seines Vertrages
OGH: Die Bestellung eines Verwalters oder die Auflösung seines Vertrages sind gem § 28 WEG 2002 der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Wird ein Verwalter gekündigt und ein neuer bestellt, so hat sich der ehemalige Verwalter jeglicher Verwaltungstätigkeit zu enthalten, denn eine Fortsetzungspflicht nach § 1025 ABGB besteht nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. Maßnahmen oder Beschlüsse der ordentlichen Verwaltung sind auflösend bedingt. Das bedeutet, dass sie bis zur endgültigen rechtskräftigen Aufhebung schwebend wirksam und daher zeitlich eingeschränkt vollziehbar sind. Dasselbe gilt auch für den Beschluss einer (Wieder)Bestellung eines Verwalters, da dies, wie oben schon ausgeführt, ein Akt der ordentlichen Verwaltung darstellt.