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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Änderung eines abweichenden Verteilungsschlüssel gem § 32 Abs 5 WEG 2002 wegen geänderter Nutzungsmöglichkeiten
OGH: In casu wurden im Zeitraum von 27.09.1993 bis 27.04.1994 von den damaligen Wohnungseigentumswerbern ein Übereinkommen zur Begründung von Wohnungseigentum unterzeichnet, in welchem sie die Nutzflächen der Wohnungen als Aufteilungsschlüssel für allfällige Kosten vereinbarten. In diesem Übereinkommen waren auch schon Bestimmungen für den 1994 begonnenen Dachgeschossausbau enthalten. Diese Vereinbarung wich von den damals geltenden Aufteilungsregeln nach § 19 WEG 1975 ab und wurde im Grundbuch ersichtlich gemacht. Das Rekursgericht gab dem Rekurs statt und wies den Antrag auf Abänderung des Verteilungsschlüssels ab.