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Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
§ 474. Höhe
idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
1. | in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt … 1,21 Euro, |
2. | in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, …1,80 Euro, |
3. | in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt …2,65 Euro, |
4. |
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(BGBl. I Nr. 136/2023)
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)