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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Fällt das unleidliche Verhalten eines Mitbewohners in die Verantwortung des Mieters?
OGH: § 30 MRG beschränkt die Zulässigkeit einer Vermieterkündigung auf Fälle, in denen wichtige Gründe für die Beendigung vorliegen. Ein solcher ist nach Abs 2 Z 3 leg cit ua bei erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietgegenstandes gegeben, etwa wenn der Mieter „durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet“. Nach derselben Norm ist dem Mieter das unleidliche Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleichzuhalten, wenn der Mieter das betreffende Verhalten nicht unterbunden hat, obwohl ihm dies möglich war.