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Dokument-ID: 540876
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 171.
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
(BGBl. I Nr. 15/2013)