Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
Ihre Suche nach eine lieferte 5881 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(432)
Mietrecht
Mietrecht
(432)
- (107) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (107)
- (76) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (76)
- (27) Mietanbot Mietanbot (27)
- (166) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (166)
- (21) Befristung Befristung (21)
- (63) Mietzins Mietzins (63)
- (13) Betriebskosten Betriebskosten (13)
- (13) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (13)
- (44) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (44)
- (23) Mieterschutz Mieterschutz (23)
- (62) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (62)
- (18) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (18)
-
(276)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(276)
- (121) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (121)
- (30) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (30)
- (9) Hausverwalter Hausverwalter (9)
- (32) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (32)
- (57) WEG-Verträge WEG-Verträge (57)
- (17) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (17)
- (46) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (46)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (4) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (4)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (94) Kommentare Kommentare (94)
-
(432)
Mietrecht
Mietrecht
(432)
-
Kategorie
- (2282) Vorschrift Vorschrift (2282)
- (2235) Judikatur Judikatur (2235)
- (94) Kommentare Kommentare (94)
- (565) News News (565)
- (246) Praxiswissen Praxiswissen (246)
-
(459)
Muster
Muster
(459)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (82) Checkliste Checkliste (82)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (73) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (73)
- (30) Korrespondenz Korrespondenz (30)
- (85) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (85)
- (1) Textbaustein Textbaustein (1)
- (181) Vertragsmuster Vertragsmuster (181)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Lisa Korninger | News | 29.06.2012
Renovierungsverpflichtung nach Beendigung des Mietverhältnisses?
Ist das Bestandobjekt nur gewöhnlich abgenützt, liegt keine Verpflichtung des Mieters vor, das Bestandobjekt neu auszumalen oder etwa mit abgeschliffenem und neu versiegeltem Holzboden zurückzustellen.
Geschäftszahl
OGH 27.02.2012, 2 Ob 215/10x
Norm
§§ 879 Abs 3, 1096 Abs 1, 1109, 1111 ABGB; § 9 KSchG
Leitsatz
Quintessenz:
Die natürliche Abnützung des Mietobjekts ist bereits durch den Mietzins abgegolten. Ist das Bestandobjekt also nur gewöhnlich abgenützt, liegt keine Verpflichtung des Mieters vor, das Bestandobjekt neu auszumalen oder etwa mit abgeschliffenem und neu versiegeltem Holzboden zurückzustellen. Gegenteilige Klauseln sind gröblich benachteiligend für den Mieter. Liegen aber übermäßige Gebrauchsspuren oder andere Schäden vor, trifft den Mieter auch nach dem dispositiven Recht die Beseitigungspflicht.
OGH: Der Vermieter ist nach der dispositiven Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB verpflichtet, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Bestandnehmer im bedungenen Gebrauch nicht zu stören. Liegt keine gegenteilige Vereinbarung vor, wird bei Übergabe bloß die „Brauchbarkeit“ des Objekts geschuldet. Die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB kann auch auf den Mieter überwälzt werden. Die Abdingbarkeit dieser Erhaltungspflicht des Vermieters wird jedoch durch das KSchG und den § 879 Abs 3 ABGB beschränkt.
Bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern stellt eine Überwälzung von Erhaltungspflichten, die den Mieter nach der (dispositiven) Gesetzeslage sonst nicht treffen würden, eine unzulässige Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen und einen Verstoß gegen § 9 KSchG dar.
Gemäß § 1109 erster Satz ABGB hat der Mieter die Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses dem etwa errichteten Inventarium gemäß oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat zurückzustellen. Nach der Rechtsprechung hat der Bestandnehmer aber nicht für die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Abnutzung des Bestandgegenstandes und für Schäden aufzukommen, für die er nicht nach § 1111 ABGB haftet.
Nach dem OGH handelt es sich bei der „Ausmalverpflichtung“ bei Beendigung des Mietverhältnisses um keine Hauptleistung iSd § 879 Abs 3 ABGB. Diese Verpflichtung widerspricht dem dispositiven Recht (§ 1109 ABGB). Im Vollanwendungsbereich des MRG ist nach dem OGH jedenfalls keine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom dispositiven Recht zu erkennen. Die natürliche Abnützung des Mietobjekts ist bereits durch den Mietzins abgegolten. Die durch das Ausmalen entstehende Werterhöhung würde bloß dem Vermieter zugute kommen.
Ist das Bestandsobjekt also nur gewöhnlich abgenützt, liegt keine Verpflichtung des Mieters vor, das Bestandobjekt neu auszumalen oder etwa mit abgeschliffenem und neu versiegeltem Holzboden zurückzustellen. Gegenteilige Klauseln sind gröblich benachteiligend für den Mieter. Liegen aber übermäßige Gebrauchsspuren oder andere Schäden vor, trifft den Mieter auch nach dem dispositiven Recht (§ 1111 ABGB) die Beseitigungspflicht.
Eine Klausel, die die Mietobjektsrückstellung „ordnungsgemäß weiß ausgemalt“ anordnet, bevorzugt die Interessen des Vermieters. Sie ist für den Mieter im Vollanwendungsbereich und im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Dies gilt im Geltungsbereich des KSchG und im Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern.
Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.forum-media.at/wohnrecht/Judikatur.