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Dokument-ID: 374780

Judikatur | Leitsatz

„Gelegenheit zur Äußerung“ beim Umlaufbeschluss

Gemäß § 24 Abs 1 WEG 2002 kommt ein Umlaufbeschluss erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Wohnungseigentümer nicht an seine bereits abgegebene Erklärung gebunden. Die Entscheidung kommt bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftsformulars die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung gelegen ist. Vor dem schriftlichen Umlaufbeschluss muss keine gesonderte schriftliche Verständigung erfolgen. § 24 Abs 1 WEG 2002 enthält für das Erfordernis der Gelegenheit zur Äußerung keine Frist. Vielmehr hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde. Dabei sind vor allem der Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität mit einzubeziehen, denn je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, desto mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.

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