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Dokument-ID: 607803

WEKA (gau) | Judikatur | Leitsatz

Notweg trotz Grundstückswidmung als „Freifläche“ möglich

OGH: Die Errichtung eines Notweges ist gemäß § 4 Abs 3 NotwegeG nicht gestattet, wenn dieser durch Gebäude, geschlossene Hofräume, Gärten von Wohnhäusern und schließlich über Grundstücke führen würde, deren Benützung aus „öffentlichen Interessen“ ausgeschlossen ist. Ein „öffentliches Interesse“ wäre zum Beispiel ein erhaltungswürdiges Biotop oder wenn der Notweg eine Parkanlage oder einen Kinderspielplatz stören würde.

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