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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Einsichtsrecht in Verträge der EigG mit Energieversorger und Versicherer gem § 34 WEG 2002?
OGH: Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG 2002 eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen (§ 20 Abs 3 WEG 2002). Die Abrechnung muss jeweils alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse bezeichnen sowie alle Einnahmen und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt angeben. Die Jahresabrechnung dient der Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode. Ergebnis dieser Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein. Fragen zur Richtigkeit der Abrechnung im Sinn materieller Richtigkeit und zur Berechtigung von Forderungen sind als Vorfragen im außerstreitigen Verfahren zu prüfen.