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Kommentar

§ 35 WEG 2002

Teilungsklage eines schlichten Miteigentümers zur Begründung von Wohnungseigentum

Schon dem Rechtsbestand des WEG 1948 (§ 9) gehörte die Regelung des § 21 Abs 2 WEG 1975 (jetzt: § 35 WEG 2002) an, wonach die Gemeinschaft des Eigentums an einer Liegenschaft erst dann aufgehoben werden kann, wenn das auf der Liegenschaft erworbene WE erloschen ist.

§ 35 Abs 2 WEG steht einer Entscheidung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG nicht entgegen. Es kommt dadurch nur zu einer Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum (RS0082995 [T2] = OGH 03.04.2007, 5 Ob 68/07x; OGH 21.10.2010, 5 Ob 94/10z).

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