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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Anspruch auf ein Übergabehonorar bei Verwaltungsende bei Vereinbarung vor dem 01.01.2006
OGH: Es besteht anerkannterweise ein Unternehmensbrauch, demzufolge steht dem Verwalter bei Auflösung des Verwaltungsvertrags eine Entschädigung für die anlässlich der Übergabe der Verwaltung entstehende Mehrarbeit zu. Liegt keine andere Vereinbarung vor, gebührt ein nach den Umständen angemessenes Honorar, wobei in der Literatur drei Monatshonorare als üblich und angemessen angesehen werden. Ein Übergabehonorar steht vor allem dann zu, wenn die Verwaltung vom Auftraggeber gekündigt wird, ohne dass der Verwalter hiefür berechtigte Gründe gesetzt hätte.