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Judikatur | Leitsatz
Geltendmachung von Deckungskapital zur Beseitigung von Mängeln
OGH: Hinsichtlich der aus individuellen Verträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger herrührenden Gewährleistungsansprüchen ist es ständige Rechtsprechung, dass diese den Wohnungseigentümern zustehen und die Eigentümergemeinschaft insofern nicht anspruchsberechtigt und aktiv klagslegitimiert ist. Steht allen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen gegen den Bauträger gemeinsam ein Anspruch auf das Deckungskapital für die Sanierung bestehender Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses (oder eines Vorschusses hierauf) zu, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer den auf seinen Anteil entfallenden Teil begehren. Dieser Anspruch ist auf Geld gerichtet und damit teilbar. Die Geltendmachung von Deckungskapital durch den Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft begründet keine Gesamthandforderung. Der einzelne Wohnungseigentümer hat daher nur kein selbstständiges Klagerecht in Bezug auf das Ganze, es sei denn, die anderen Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert.