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Dokument-ID: 1084789
Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz
Zur nachträglichen Genehmigung einer eigenmächtigen Verwaltungshandlung des Verwalters
OGH: In den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet nach § 28 Abs 1 WEG 2002 die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Sofern ein Verwalter bestellt wurde, vertritt dieser die Eigentümergemeinschaft und es steht ihm nach § 20 Abs 1 zweiter Satz WEG 2002 die Verwaltung der Liegenschaft (allein) zu.