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Dokument-ID: 075599
§ 1473. Verjährungsfrist
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1473. Verjährungsfrist
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nähmliche Begünstigung zu Statten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.