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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Begründet die Widmungsänderung von einer Bank auf ein Restaurant eine erhebliche Rechtsfrage?
OGH: Im gegenständlichen Fall sollte in der Wohnungseigentumseinheit Top 1, an welcher der Antragstellerin aufgrund ihrer Miteigentumsanteile das ausschließliche Nutzrecht zusteht, zukünftig – anstatt der ursprünglichen Nutzung als Bankfiliale – ein Chinarestaurant betrieben werden. Laut Wohnungseigentumsvertrag tragen sowohl diese als auch die im Wohnungseigentum des Antragsgegners stehendende Einheit Top 2 die Widmung „Geschäft“, wobei im Nutzwertgutachten für die Räumlichkeiten der Top 1 eine typisch bankenspezifische Verwendung angeführt ist. Die Räumlichkeiten der Top 2 wurden zunächst als Hotel- und Beherbergungsbetrieb bzw als Restaurant und aktuell für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt.