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Dokument-ID: 181097
Vorschrift
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
D. Gebäudemerkmale:
- Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (§ 9 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968) enthalten ist;
- Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;
- Gebäudekategorie;
- Gebäudeeigentümertyp;
- Bauperiode;
- Gebäudestatus;
- Geschoßanzahl und Vorhandensein eines Aufzuges; (BGBl. I Nr. 125/2009)
- Art der Trinkwasser-, Elektrizitäts- und Gasversorgung; Abwasser-, Niederschlagswasser- und Abfallentsorgung; (BGBl. I Nr. 125/2009)
- Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Art des Energieträgers), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung, Art der Belüftung und Energiekennzahl; (BGBl. I Nr. 125/2009)
- die überbaute Grundfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern; (BGBl. I Nr. 125/2009)
- Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;
- Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes und Fläche des Gebäudes aus der Grundstücksdatenbank, soweit das Gebäude nicht im Adressregister aber im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten ist;
- Flächenangaben je Geschoß, durchschnittliche Geschoßhöhe, Art der Bauweise je Geschoß und Gebäudehöhe. (BGBl. I Nr. 125/2009)