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Dokument-ID: 075605
§ 1479. Erlöschung bei Nichtgebrauch
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1479. Erlöschung bei Nichtgebrauch
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.