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Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 118 Ergebnisse.
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Rechtliche Stellung des Hauptmieters
§ 8 MRG regelt das Benutzungsrecht des Hauptmieters. Der Hauptmieter ist berechtigt, das Objekt im Sinne des Vertrages zu benützen und zu gebrauchen. Ihn trifft auch eine Pflicht, bestimmte Einrichtungen wie insbesondere Licht-, Gas-, Wasser-, Heizungsleitungen sowie die sanitären Anlagen so zu warten und instand zu halten, dass dem Vermieter sowie den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Nur bei ernsten Schäden des Hauses muss der Vermieter tätig werden. Doch auch hier hat der Hauptmieter die Verpflichtung, dem Vermieter über diese ernsten Schäden eine Anzeige zu machen. Tut er dies nicht, wäre er schadenersatzpflichtig.