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Dokument-ID: 075602
§ 1476. Verdoppelung der Ersitzungszeit
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1476. Verdoppelung der Ersitzungszeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten, oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vornamen anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.