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Dokument-ID: 075579
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1452. Ersitzung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.