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Dokument-ID: 075583
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1456. Ersitzung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z.B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben, und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesem Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.