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WEKA (vbu) | Judikatur | Leitsatz
Überhöhter Sanierungsbeitrag bei Wohnungskauf
Laut § 2 Abs 1 WEG 2002 ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Wer also einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Somit haftet der Verkäufer der Sache (oder des Rechtes) dafür, dass die bedungenen Eigenschaften wirklich vorhanden sind. Nach § 923 ABGB hat der, der einer Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat und die ausdrücklich bedungen worden sind, dafür zu haften. Ein Mangel liegt vor, wenn das tatsächlich Geleistete vom Geschuldeten in negativer Weise abweicht.