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Kommentar
§ 45 WEG 2002
Begründung von Wohnungseigentum durch Alleineigentümer
Über das neue Institut des vorläufigen Wohnungseigentums
Vgl hiezu auszugsweise die erläuternden Bemerkungen in AB 1050 BlgNR XXI. GP, 11: Das im 10. Abschnitt neu eingeführte Rechtsinstitut des vorläufigen Wohnungseigentums (…) soll es dem „abverkaufswilligen“ Alleineigentümer einer Liegenschaft ermöglicht werden, zur optimalen Vorbereitung dieses Abverkaufs bereits eine dem späteren „vollständigen“ Wohnungseigentum entsprechende grundbuchsrechtliche Situation zu schaffen, indem einerseits die Liegenschaft auf Basis des Nutzwertgutachtens in die den Nutzwerten entsprechenden Miteigentumsanteile aufgeteilt und andererseits diesen Miteigentumsanteilen schon das Wohnungseigentum an den zugehörigen Wohnungseigentumsobjekten dinglich zugeordnet wird. Der Zweck dieses Vorgangs liegt darin, den Kaufinteressenten schon den zutreffend „portionierten“ Miteigentumsanteil anbieten und verkaufen und ihnen bereits begründetes Wohnungseigentum an „ihrem“ Wohnungseigentumsobjekt übertragen zu können. Mit dem ersten Abverkauf entsteht eine Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft (…) und geht das vorläufige Wohnungseigentum in das „vollständige“ oder „unbeschränkte“ Wohnungseigentum über (§ 51 WEG).
Wohnungseigentumsstatut
Der Alleineigentümer einer Liegenschaft kann vorläufiges Wohnungseigentum auf Grundlage einer schriftlichen Errichtungserklärung (Wohnungseigentumsstatut) begründen. Das Wohnungseigentumsstatut tritt dabei an die Stelle des Wohnungseigentumsvertrags (§ 45 Abs 1 WEG).