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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Bestehen eines erheblich nachteiligen Gebrauchs wegen geringfügiger Adaptierungsarbeiten?
OGH: Der Bestandgeber kann gem § 1118 ABGB „die frühere Aufhebung des Vertrags fordern“, wenn durch den Bestandnehmer erheblich nachteiliger Gebrauch der Sache erfolgt. Auch nach § 30 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 MRG besteht ein Kündigungsrecht des Vermieters bei erheblich nachteiligem Gebrauch. Ein solcher ist nach der Judikatur dann gegeben, wenn der Bestandnehmer durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen die Substanz des Mietgegenstandes erheblich verletzt oder eine solche Verletzung droht; des Weiteren bei Schädigung oder Gefährdung wichtiger wirtschaftlicher oder persönlicher Interessen des Vermieters oder anderer Mieter durch das nachteilige Verhalten des Mieters.