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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Konkludenter Verzicht auf den Auseinandersetzungsanspruch der Miteigentümer durch Sachwidmung
OGH: Zwar muss der Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft, der dessen Aufhebung nach § 830 zweiter Satz ABGB fordert, dieses Begehren wegen der Unbedingtheit des Teilungsanspruchs nicht begründen. Es besteht jedoch die Möglichkeit eines – ausdrücklichen oder iSd § 863 Abs 1 ABGB konkludenten – rechtsgeschäftlichen Verzichts der Teilhaber auf die Geltendmachung ebendieses Anspruchs, indem sie die Fortsetzung der Gemeinschaft vereinbaren. Ein solcher Verzicht kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen, etwa der Widmung als Zufahrtsstraße für mehrere Grundstücke.