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Dokument-ID: 075542
§ 1416. Anzweiflung der Willensmeinung des Schuldners
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1416. Anzweiflung der Willensmeinung des Schuldners
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden. wann;