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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Zählt ein Vorplatz als Bestandteil des Wohnungseigentumsobjekts „Garage“?
OGH: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen und sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten erfordert deren bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten und – wenn diese gegeben ist – eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung. Die Qualifikation von – nicht nach allen Seiten umbauten – Freiflächen als Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dies nach der Verkehrsauffassung an dessen baulicher Abgeschlossenheit nichts ändert, was nur dann zu bejahen ist, wenn sie unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließen und aufgrund der baulichen Gegebenheiten deren ausschließliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt klar erkennbar ist. Nach den Gesetzesmaterialien und der Rsp ist dies typischerweise bei an das Wohnungseigentumsobjekt unmittelbar angrenzenden bzw baulich mit einem Wohnungseigentumsobjekt verbundenen Balkonen und Terrassen der Fall. Für direkt an ein Wohnungseigentumsobjekt angrenzende Gartenteile wurde die Bestandteileigenschaft dagegen bereits wiederholt verneint.