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Dokument-ID: 075515
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1392. 2) Cession
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen werden.