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Dokument-ID: 129177
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 319. Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden: (BGBl. I Nr. 86/2021)
- wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
- wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruch kompensiert werden kann;
- wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstand hat;
- wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
- wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat; (BGBl. I Nr. 86/2021)
- wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann;
- wenn sie bücherlich sichergestellt ist. (BGBl. I Nr. 86/2021)
(2) Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)