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Dokument-ID: 075528
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1404. 5. Schuldübernahme
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.