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Dokument-ID: 050860
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 135.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Ist ein Beteiligter durch eine nach den §§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff. sind sinngemäß anzuwenden.