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Dokument-ID: 075508
§ 1385. Ungültigkeit eines Vergleichs
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1385. Ungültigkeit eines Vergleichs
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Irrthum kann den Vergleich nur in so weit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft.